Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Zentrums Therapeutisches Reiten - Niederrhein e.V.“
2. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve mit der VR 21624 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Straelen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Förderverein kann Maßnahmen der therapeutischen Arbeit mittels des Mediums Pferd durchführen und/oder unter anderem wie folgt unterstützen:
a. Kontakte zu öffentlichen Stellen pflegen;
b. Öffentlichkeitsarbeit betreiben;
c. Betroffene und Anwender beraten und den Erfahrungsaustausch fördern;
d. konkrete Einzelprojekte von medizinisch und/oder sozial beeinträchtigten Personen, bei denen die Therapie erfolgversprechend erscheint, unterstützen;
e. dem Vereinszweck dienende Investitionen
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem Vereinszweck zu dienen geeignet sind.
3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig und auf Grund von Vorstandsbeschlüssen. Es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen ab einem Alter von 16 Jahren, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Gesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.1. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
3.2. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder andere wichtige Vereinsinteressen.
3.3. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder nach vorheriger schriftlicher Abmahnung bei Ausstehen von mindestens zwei Jahresbeiträgen auszuschließen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Beitragsrückvergütung bei Ausscheiden aus dem Verein nach Zahlung des Jahresbeitrages findet nicht statt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält.
3. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 4 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
4.1. Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien des Vereins, insbesondere Entscheidungen nach §§ 14 und 15 der Satzung sowie über eingereichte Anträge;
4.2. Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten und des Kassenprüfungsberichtes;
4.3. Entlastung und Wahl des Vorstandes;
4.4. Wahl von 2 Kassenprüfern; Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
4.5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresarbeitsplan;
4.6. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge;
4.7. Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht dem Vorstand übertragen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem/der Kassenwart(in)
1.4 dem/der Schriftführer(in)
1.5 maximal 2 Beisitzern.
2. Für den Vorstand können alle natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Vorstandsmitglieder gemäß 1.1 bis 1.4 werden in getrennten Wahlgängen, die Beisitzer in einem weiteren Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
4. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und der/die Schriftführer(in) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Erstellung des Haushalts- und des Jahresarbeitsplans, der Jahresberichte und die Rechnungslegung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist dieser gegenüber verantwortlich.
6. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfalle durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Protokolle
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 13 Fachbeirat
Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit des Fördervereins kann der Vorstand einen Fachbeirat berufen. Dieser soll den Vorstand beraten und unterstützen.
§ 14 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt worden ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter den in § 14 genannten Voraussetzungen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den/die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende(n) Vorsitzende(n) oder durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die künftige Verwendung des Vermögens soll für den Paritätischen Wohlfahrtsverband bestimmt sein.
4. Vorstehende Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung des Fördervereins des Zentrums Therapeutisches Reiten – Niederrhein e.V. vom 26.02.2014 beschlossen.